§ 75 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 75 Aktualität von Nachweisen


§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nachweise nach den §§ 73 und 74 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

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Zitierungen von § 75 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen beim Antrag
... Eignung beizufügen. Für die Aktualität dieser Nachweise gilt § 75 entsprechend. (4) Personen, die eine Erlaubnis zur vorübergehenden ...


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