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§ 75 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
(1) Für Zeiten nach Beginn der zu berechnenden Rente werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt.
(2) 1Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für
- 1.
- Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen,
- 2.
- freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind,
- 1.
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht,
- 2.
- freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.
(3) Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung werden auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung ermittelt, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.
(4) Für eine Rente wegen Alters besteht Anspruch auf Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 des Zehnten Buches, wenn diese nach dem Beginn der Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor Rentenbeginn gezahlt worden sind; § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 75 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
| aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 7 8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2759 |
| aktuell | vor 01.01.2023 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 75 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76b SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (vom 01.01.2017)
... bestimmt ist. (3) Für den Zuschlag an Entgeltpunkten gelten die §§ 75 und 124 entsprechend. (4) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759, 2026 I Nr. 56
Artikel 7 8. SGB IV-ÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... „(§ 42 Absatz 1)" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 7. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter „§ 34 Absatz ...
SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355; zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107
Artikel 1 SGB VI-AnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... außer Betracht." 9. In § 75 Absatz 4 wird die Angabe „§ 34 Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe „§ 34 Absatz ...
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