§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
1Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. 2Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.
interne Verweise§ 125 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers ... Den nach den §§ 73 bis 83 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige für alle ihre ... 122 und 123 gelten entsprechend. (6) Den Schutz nach den §§ 74 und 75 , § 77 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 1 Nr. 3 genießen ausländische ...
Zitat in folgenden NormenZweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
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