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§ 76 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 76 Zeitpunkt der Inspektion
§ 76 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzuführen. 2Abweichend von Satz 1 ist eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage, die am 1. Oktober 2018 mehr als zehn Jahre alt war und noch keiner Inspektion unterzogen wurde, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(2) 1Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend spätestens alle zehn Jahre einer Inspektion zu unterziehen. 2Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage nach der erstmaligen Inspektion oder nach einer wiederkehrenden Inspektion keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss die Prüfung der Anlagendimensionierung nicht wiederholt werden.
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Zitierungen von § 76 GModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GModG Anwendungsbereich
... Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes. (2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf 1. Betriebsgebäude, die ...
§ 66 GModG Regelung der Be- und Entfeuchtung
... 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für sonstige raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 entsprechend ...
§ 74 GModG Betreiberpflicht (vom 29.07.2026)
... mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... 74 Betreiberpflicht § 75 Durchführung und Umfang der Inspektion § 76 Zeitpunkt der Inspektion § 77 Fachkunde des Inspektionspersonals ...
Artikel 2 GModGEG Änderung des Gebäudemodernisierungsgesetzes
... einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im ... nach der Verordnung (EU) 2024/573 sind zu übernehmen." 30. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt: „§ 76 Zeitpunkt der ... (EU) 2024/573 sind zu übernehmen." 30. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt: „§ 76 Zeitpunkt der Inspektion (1) Die Inspektion ... 30. § 76 wird durch den folgenden § 76 ersetzt: „ § 76 Zeitpunkt der Inspektion (1) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung ...
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