(1) 1Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durchführung der Heimschaffung zu treffen. 2Er stellt sicher, dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere erhält. 3Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt grundsätzlich auf dem Luftweg. 4Für die Zeit vom Verlassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestimmungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Fortzahlung der Heuer.
(2) 1Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst
- 1.
- die Beförderung an den Bestimmungsort,
- 2.
- die Unterkunft und Verpflegung,
- 3.
- die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönlichem Gepäck an den Bestimmungsort der Heimschaffung und
- 4.
- ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmitglied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen zu können.
2Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heimschaffung.
3Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaffung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Besatzungsmitglieds ist unwirksam.
4Eine Vorauszahlung zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinbarung ist unwirksam.
(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden.
(4) 1Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn es am Bestimmungsort eingetroffen ist. 2Der Anspruch auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend machen konnte, geltend gemacht worden ist. 3Die Frist nach Satz 2 läuft nicht, solange das Besatzungsmitglied infolge von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe gefangen gehalten wird.
(5)
1Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung nach
§ 67 beendet worden, kann der Reeder vom Besatzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heimschaffung verlangen.
2Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 gelten nicht.
(6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaffung erforderlichen Geldbetrages.
(7) Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die Heimschaffung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen, bleibt unberührt.
(8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder für Fälle der Heimschaffung nach
§ 73 Nummer 1 bis 4 eine Zahlungsübernahmeerklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2569
G. v. 14.10.2020 BGBl. I S. 2112, 2878; zuletzt geändert durch Artikel 4d G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482