§ 76a - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 76a Besondere Anwendungsbestimmungen


§ 76a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab dem 1. April 2027 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 12. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 236 m.W.v. 18. August 2026

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Frühere Fassungen von § 76a FeV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2026Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 76a FeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76a FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 12.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 236
Artikel 2 BKrFQVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... wird nach der Angabe zu § 76 folgende Angabe eingefügt: „ § 76a Besondere Anwendungsbestimmungen". 2. § 3 wird durch den folgenden § 3 ... archivmäßig gesichert. 9. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt: „§ 76a Besondere Anwendungsbestimmungen Anlage ... 9. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt: „ § 76a Besondere Anwendungsbestimmungen Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab ...


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