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1Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänzenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt.
2Auf die ergänzende Versorgungsabfindung sind dabei die Vorgaben des
§ 71 Absatz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden.
3Dies gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat den erhaltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt;
§ 32 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.