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§ 76a - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
neugefasst durch B. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 160
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 76a Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung des Verbringens von Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und bei der Überwachung von deren Ausfuhr mit.
(2) Die Zollbehörden können
- 1.
- Sendungen von Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und Wirkstoffen einschließlich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,
- 2.
- soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden mitteilen,
- 3.
- in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Nummer 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgeführt werden.
(3) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eingeschränkt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 356 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 76a TAMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 76a TAMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76a TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356
Artikel 1 TAMGuaÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
... d) Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 76a Mitwirkung der Zollbehörden". e) Die Angabe zu den §§ 94 und 95 ... durch die Angabe „134" ersetzt. 17. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt: „§ 76a Mitwirkung der Zollbehörden (1) Die ... 17. Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt: „ § 76a Mitwirkung der Zollbehörden (1) Die Zollbehörden wirken bei der ...
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