1Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung in den Fällen des
§ 53 Absatz 1 und des
§ 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts.
2§ 19 Absatz 8 und
§ 53 Absatz 2 bleiben unberührt.