Die
§§ 72 bis 74 gelten entsprechend für die in
§ 72 Absatz 2 genannten Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen, die in Tabelle 1 des Anhangs der
Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind.