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§ 78 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)

neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts



Das Dienstgericht entscheidet

1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;

2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;

3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a)
Nichtigkeit einer Ernennung,

b)
Rücknahme einer Ernennung,

c)
Entlassung,

d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

4.
bei Anfechtung

a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,

b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,

c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,

f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.



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Frühere Fassungen von § 78 DRiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2009§ 62 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
vom 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78 DRiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DRiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 79 DRiG Rechtszug
... besteht aus mindestens zwei Rechtszügen. (2) In den Fällen des § 78 Nr. 2, 3 und 4 steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach ... des § 80 zu. (3) Die Landesgesetzgebung kann in den Fällen des § 78 Nr. 1 die Revision an das Dienstgericht des Bundes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
§ 62 BeamtStG Folgeänderungen (vom 12.02.2009)
...  Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen." 4. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe „nach den §§ 76a bis 76c" gestrichen. ...