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Änderung § 78 DRiG vom 01.04.2009

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§ 78 DRiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung
§ 78 DRiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2009 geltenden Fassung
durch § 62 Abs. 9 G. v. 17.06.2008 BGBl. I S. 1010

(Textabschnitt unverändert)

§ 78 Zuständigkeit des Dienstgerichts


Das Dienstgericht entscheidet

1. in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;

2. über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;

3. bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die

a) Nichtigkeit einer Ernennung,

b) Rücknahme einer Ernennung,

c) Entlassung,

d) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,

e) eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;

4. bei Anfechtung

a) einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,

b) der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,

c) einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,

d) der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,

e) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,

(Text alte Fassung)

f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach den §§ 76a bis 76c.

(Text neue Fassung)

f) einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung.


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