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§ 78d - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 78d Zulassungsverfahren; Ausnahmen



(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, als Datenbereitstellungsdienst tätig werden will, bedarf nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 der schriftlichen oder elektronischen Zulassung durch die Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

(2) Der erforderliche Inhalt des Zulassungsantrags, dessen Form und das Zulassungsverfahren bestimmen sich nach den Artikeln 27c und 27d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/571 sowie nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1110.

(3) Die Bundesanstalt kann die Zulassung unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz oder mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verfolgten Zwecks halten müssen.

(4) Ausnahmen von der Zulassungspflicht als Datenbereitstellungsdienst ergeben sich aus Artikel 27b Absatz 2 und Artikel 27c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.



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Frühere Fassungen von § 78d WpIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2026Artikel 18 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 78d WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78d WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
§ 16e FinDAG Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen (vom 31.03.2026)
... mit einer Zulassung für das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen nach § 78d Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 14 BRUBEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... mit einer Zulassung für das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen nach § 78d Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der ...
Artikel 18 BRUBEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
...  „Kapitel 7b Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten § 78d Zulassungsverfahren; Ausnahmen § 78e Versagung der Zulassung; Entzug der ... „Kapitel 7b Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten § 78d Zulassungsverfahren; Ausnahmen (1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem ...