(1)
1Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der
Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen.
2Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen.
3Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.
4Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich.
(2)
1Anträge nach der
Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.
2Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354