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Artikel 79 - Gesetz über digitale Dienste (DDG/GdD/DSA k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 1
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 79 Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht


Artikel 79 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1, Artikel 74 oder Artikel 76 erlässt, gibt sie dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 Gelegenheit, sich zu Folgendem zu äußern:

 
a)
der vorläufigen Beurteilung der Kommission, einschließlich der Beschwerdepunkte, und

b)
den Maßnahmen, die die Kommission in Anbetracht der vorläufigen Beurteilung gemäß Buchstabe a zu treffen beabsichtigt.

(2) Der betreffende Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 kann innerhalb einer von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung gesetzten angemessenen Frist, die mindestens 14 Tage beträgt, zu der vorläufigen Beurteilung der Kommission Stellung nehmen.

(3) Die Kommission stützt ihre Beschlüsse ausschließlich auf Beschwerdepunkte, zu denen sich die betroffenen Parteien äußern konnten.

(4) Die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien werden während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt. Sie haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses des betreffenden Anbieters einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder der betreffenden anderen Person an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission im Rahmen einer einvernehmlichen Einsichtnahme. Die Kommission ist befugt, im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien Beschlüsse über die Bedingungen im Zusammenhang mit der Offenlegung zu fassen. Vom Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission ausgenommen sind vertrauliche Informationen und interne Dokumente der Kommission, des Gremiums, der Koordinatoren für digitale Dienste, anderer zuständiger Behörden oder anderer öffentlicher Behörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten von der Akteneinsicht ausgenommen. Dieser Absatz steht der Offenlegung und Verwendung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.

(5) Die gemäß den Artikeln 67, 68 und 69 erlangten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.



 

Zitierungen von Artikel 79 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 79 DDG/GdD/DSA verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG/GdD/DSA selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 66 DDG/GdD/DSA Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
... bis 72 genannten Befugnisse bereit und teilt ihm ihre vorläufige Beurteilung gemäß Artikel 79 Absatz 1 mit. Das Gremium legt der Kommission seine Ansichten zu der vorläufigen Beurteilung innerhalb ... Kommission seine Ansichten zu der vorläufigen Beurteilung innerhalb einer gemäß Artikel 79 Absatz 2 festgelegten Frist vor. Die Kommission trägt den Ansichten des Gremiums bei ihrer ...
Artikel 74 DDG/GdD/DSA Geldbußen
...  f) die Bedingungen für die Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 79 Absatz 4 nicht erfüllt. (3) Vor Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 2 teilt die ...
Artikel 83 DDG/GdD/DSA Durchführungsrechtsakte im Zusammenhang mit dem Eingreifen der Kommission
... gemäß den Artikeln 69 bis 72, b) die Anhörungen gemäß Artikel 79 , c) die einvernehmliche Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 79. ... Artikel 79, c) die einvernehmliche Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 79 . Bevor Maßnahmen gemäß Absatz 1 ergriffen werden, veröffentlicht ...