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Artikel 74 - Gesetz über digitale Dienste (DDG/GdD/DSA k.a.Abk.)

ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 1
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 74 Geldbußen


Artikel 74 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) In ihrem in Artikel 73 genannten Beschluss kann die Kommission gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 6 % seines im vorangegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtjahresumsatzes verhängen, wenn sie feststellt, dass der Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig

 
a)
gegen die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt,

b)
einem Beschluss, mit dem einstweilige Maßnahmen gemäß Artikel 70 angeordnet werden, nicht nachkommt oder

c)
eine Verpflichtungszusage, die durch einen Beschluss gemäß Artikel 71 für bindend erklärt wurde, nicht einhält.

(2) Die Kommission kann gegen den betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder eine andere natürliche oder juristische Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 im Wege eines Beschlusses Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % der Gesamtjahreseinnahmen oder des weltweiten Gesamtjahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängen, wenn dieser bzw. diese vorsätzlich oder fahrlässig

 
a)
in Beantwortung eines einfachen oder im Wege eines Beschlusses ergangenen Verlangens gemäß Artikel 67 unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben macht,

b)
ein im Wege eines Beschlusses ergangenes Auskunftsverlangen nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet,

c)
unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben eines Beschäftigten nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist berichtigt oder vollständige Informationen nicht erteilt oder verweigert,

d)
sich einer Nachprüfung gemäß Artikel 69 verweigert,

e)
die von der Kommission gemäß Artikel 72 erlassenen Maßnahmen nicht einhält oder

f)
die Bedingungen für die Einsicht in die Akten der Kommission gemäß Artikel 79 Absatz 4 nicht erfüllt.

(3) Vor Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 2 teilt die Kommission dem betreffenden Anbieter einer sehr großen Online-Plattform oder einer sehr großen Online-Suchmaschine oder einer anderen Person gemäß Artikel 67 Absatz 1 ihre vorläufige Beurteilung mit.

(4) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Wiederholung der Zuwiderhandlung sowie bei gemäß Absatz 2 verhängten Geldbußen die im Verfahren verursachte Verzögerung.



 

Zitierungen von Artikel 74 Gesetz über digitale Dienste

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 74 DDG/GdD/DSA verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG/GdD/DSA selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 66 DDG/GdD/DSA Einleitung von Verfahren durch die Kommission und Zusammenarbeit bei Untersuchungen
... Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen gemäß den Artikeln 73 und 74 in Bezug auf das einschlägige Verhalten des Anbieters einer sehr großen ...
Artikel 67 DDG/GdD/DSA Auskunftsverlangen
... sind, und setzt die Frist für die Übermittlung der Informationen und nennt die in Artikel 74 vorgesehenen Geldbußen für den Fall, dass unrichtige, unvollständige oder ... setzt die Frist für die Übermittlung der Informationen. Ferner nennt sie darin die in Artikel 74 vorgesehenen Geldbußen bzw. nennt oder verhängt darin die in Artikel 76 vorgesehenen ...
Artikel 69 DDG/GdD/DSA Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen
... aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung genannt sind und auf die in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen Sanktionen für den Fall hingewiesen wird. Die Kommission unterrichtet den ... aufgeführt, das Datum des Beginns der Nachprüfung festgelegt, die in den Artikeln 74 und 76 vorgesehenen Sanktionen angegeben sowie auf das Recht hingewiesen, den Beschluss vom ...
Artikel 77 DDG/GdD/DSA Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen
... Für die der Kommission mit den Artikeln 74 und 76 übertragenen Befugnisse gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.  ...
Artikel 78 DDG/GdD/DSA Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Sanktionen
... Für die Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen gemäß den Artikeln 74 und 76 gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. (2) Die ...
Artikel 79 DDG/GdD/DSA Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf Akteneinsicht
... Bevor die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1, Artikel 74 oder Artikel 76 erlässt, gibt sie dem betreffenden Anbieter einer sehr großen ...
Artikel 80 DDG/GdD/DSA Veröffentlichung von Beschlüssen
... gemäß Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 sowie gemäß den Artikeln 73 bis 76 erlässt. Bei dieser Veröffentlichung gibt sie die Namen der Parteien, den ...