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§ 79 - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 361-6 Kostenrecht
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§ 79 Festsetzung des Geschäftswerts
§ 79 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
- Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
- 2.
- zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
- 3.
- sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) 1Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
- 1.
- von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
- 2.
- von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
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Zitierungen von § 79 GNotKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 GNotKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GNotKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 80 GNotKG Schätzung des Geschäftswerts
... erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79 ), über die Kosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz ...
§ 83 GNotKG Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts (vom 01.01.2026)
... durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist ( § 79 ), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. ... Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
§ 84a FamFG Änderung der Kostenentscheidung (vom 01.07.2026)
... § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, 2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes , 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 7 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen, 2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes , 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 ...
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