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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 79 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 79 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die antragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des Berufes der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind (Lehrgangsziel).
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
Zitierungen von § 79 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 11 PflFAssAPrV (zu § 85 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
... hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang nach den §§ 79 ff. der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung teilgenommen, der von der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/79_PflFAssAPrV.htm
