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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 80 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 80 Durchführung des Anpassungslehrgangs
(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- 1.
- Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,
- 2.
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, oder
- 3.
- Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson
(2) Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch:
- 1.
- theoretischen und praktischen Unterricht,
- 2.
- eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
- 3.
- theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 8 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(4) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(5) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(6) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs ab.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/80_PflFAssAPrV.htm
