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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 80 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 80 Durchführung des Anpassungslehrgangs



(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

1.
Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson,

2.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson, oder

3.
Altenpflegerin, Altenpfleger oder Altenpflegefachperson

verfügt, ausgeübt.

(2) Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch:

1.
theoretischen und praktischen Unterricht,

2.
eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder

3.
theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.

(3) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 8 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(4) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(5) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(6) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs ab.

(7) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die §§ 16, 20 bis 24 und 46 entsprechend.