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§ 79 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 79 Verlängerung der Erlaubnis



(1) Dem Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 3 des Psychotherapeutengesetzes, falls diese Erlaubnis von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,

2.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis und

3.
eine ärztliche Bescheinigung, die in Deutschland ausgestellt ist und aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des psychotherapeutischen Berufs ungeeignet ist.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.

(4) Für die Erteilung der Erlaubnis gilt § 78 Absatz 4 und 5 entsprechend.

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