§ 79 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 79 Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Ist der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die nach § 18 zuständige Stelle die Note für den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(2) 1Die Note für den mündlich-praktischen Teil und die Note für den schriftlichen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. 2Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(3) Die Note lautet

1.
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,5,

2.
„gut" bei einem Zahlenwert von über 1,5 bis 2,5,

3.
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,5 bis 3,5 und

4.
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,5 bis 4,0.



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