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§ 7 - Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)

V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58 (Nr. 3)
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 754-29-4 Energieversorgung

§ 7 Vermeidung von Schallemissionen bei der Gründung, der Installation und dem Betrieb von Anlagen



(1) Bei der Gründung und Installation einer Anlage hat der Träger des Vorhabens diejenige Arbeitsmethode nach dem Stand der Technik anzuwenden, die nach den vorgefundenen Umständen so geräuscharm wie möglich ist.

(2) Die durch Rammarbeiten verursachten Schallemissionen dürfen für den Schalldruck4 den Wert von 160 Dezibel und für den Spitzenschalldruckpegel5 den Wert von 190 Dezibel in einer Entfernung von 750 Metern nicht überschreiten.

(3) Bei Rammarbeiten ist die Dauer des Rammvorgangs einschließlich der Vergrämung auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(4) Der Träger des Vorhabens hat diejenige Anlagenkonstruktion zu wählen, die nach dem Stand der Technik so betriebsschallarm wie möglich ist.

(5) 1Sprengungen sind unzulässig. 2§ 38 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleiben unberührt.


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4
Physikalische Einheit des Schalldrucks in Wasser: (dB re 1 µPa² s); db = Dezibel; re = in reference to; 1 µPa = 1 MikroPascal; 1 µPa² s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugspegel für Wasser ist 1 µPa, für Luft ist er 20 µPa.
5
Physikalische Einheit des Spitzenschalldruckpegels in Wasser: (dB re 1 µPa); db = Dezibel; re = in reference to; 1 µPa = 1 MikroPascal; 1 µPa² s = 1 MikroPascal zum Quadrat pro Sekunde; Der Bezugspegel für Wasser ist 1 µPa, für Luft ist er 20 µPa.

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