(1)
1Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen unterliegen hinsichtlich der Auswirkungen der Verwendung der in
§ 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, nicht der Haftung, wenn
- 1.
- diese Arzneimittel unter Anwendung des § 2 Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von pathogenen Erregern, Toxinen, Chemikalien oder eine Freisetzung ionisierender Strahlung in Verkehr gebracht werden und
- 2.
- nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf § 2 Absatz 1 oder Absatz 4 oder § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützten Abweichungen von dem Zweiten oder Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes geeignet sind, den Schaden zu verursachen.
2Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheitsberufen haben die Folgen der auf
§ 2 Absatz 1 oder Absatz 4 oder
§ 5 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützten Abweichungen von dem Zweiten oder Vierten Abschnitt des
Arzneimittelgesetzes nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten.
3Im Übrigen bleibt die Haftung für schuldhaftes Handeln und für fehlerhafte Produkte nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 594
V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1806