Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 12.06.2026

§ 7 - Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV)

§ 7 Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung von Daten zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der Identität eines Ausländers zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Erfassung der nach der vorgenannten Verordnung zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5. 2Abweichend von Satz 1 ist die nach § 13a des Asylgesetzes zuständige Behörde zuständig für die Erfassung der nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten und sind die Ausländerbehörden zuständig für die Erfassung der nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5 und ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig für die Erfassung von nach den Artikeln 18 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu erfassenden und an Eurodac zu übermittelnden Daten sowie deren Übermittlung an die Behörde nach § 5.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 in Bezug auf die Übermittlung der zum Zwecke der Übermittlung an Eurodac erfassten Daten an Eurodac, sofern die Daten über die von eu-LISA bereitgestellte grafische Benutzeroberfläche übermittelt und empfangen werden.

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Zitierungen von § 7 AsylZBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AsylZBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylZBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AsylZBV Weitere Zuständigkeiten für die Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358
... Maßnahme nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348. (4) Die nach § 7 Absatz 1 zuständige Behörde ist zuständig für die Ausführung der Verordnung (EU) ...


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