Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2026
§ 7 - Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProNotFPrV)
V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 205, 307
Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
|
§ 7 Prüfungsbereich „Büroorganisation"
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Büroorganisation" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Geschäftsprozesse zu erfassen, zielorientiert zu planen und zu kontrollieren sowie Vorgänge entsprechend der berufsrechtlichen Vorgaben mit den rechtlich vorgeschriebenen technischen Systemen abzuwickeln. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Führen von Akten und Verzeichnissen,
- 2.
- Abwickeln von Verwahrgeschäften,
- 3.
- Abwickeln von Geschäftsvorgängen im elektronischen Rechtsverkehr,
- 4.
- Vorbereiten von elektronischen Urkunden und von Dokumenten für den elektronischen Rechtsverkehr,
- 5.
- Verwenden von juristischen Hilfsmitteln und Datenbanken,
- 6.
- Erstellen von Vermerken, Bescheinigungen und Bestätigungen,
- 7.
- Koordinieren und Überwachen der Einhaltung von Terminen,
- 8.
- Überwachen gesetzlicher Anzeige-, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten,
- 9.
- zielgerichtetes Kommunizieren mit internen und externen Ansprechpartnern unter Einsatz von Methoden des Konfliktmanagements,
- 10.
- Anwenden von Methoden des Zeit- und Selbstmanagements,
- 11.
- Umsetzen der Vorgaben zur Geldwäscheprävention sowie
- 12.
- Gestalten, Anwenden und Umsetzen von Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Datensicherheit, der Datensicherung und des Datenschutzes.
Anzeige
Zitierungen von § 7 BAProNotFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BAProNotFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProNotFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BAProNotFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 8 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 3 BAProNotFPrV Inhalt der Prüfung
... nach § 6, 4. Prüfungsbereich „Büroorganisation" nach § 7 , 5. Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" nach § ...
§ 11 BAProNotFPrV Mündliche Prüfung
... Fachgesprächs wird auf Grundlage der Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereiches nach § 7 gestellt. Die Aufgabenstellung des zweiten fallbezogenen Fachgesprächs wird auf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_BAProNotFPrV.htm
