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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2026

§ 8 - Bachelor-Professional-Notariat-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProNotFPrV)

V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 205, 307
Geltung ab 01.04.2026; FNA: 806-22-6-90 Berufliche Bildung
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§ 8 Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit"



1Im Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Beachtung der rechtlichen und personellen Rahmenbedingungen Mitarbeitende oder ein Team zu führen und zu motivieren. 2In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirkung bei der Personalrekrutierung,

2.
Planen und Steuern des Personaleinsatzes,

3.
situationsgerechtes Anwenden von Führungsmethoden,

4.
Planen und Organisieren der Berufsausbildung,

5.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitenden,

6.
Anwenden von Methoden der Buchführung und Bilanzierung,

7.
analytisches Überprüfen bestehender Arbeitsabläufe sowie Erstellen und Umsetzen von Vorschlägen und Konzepten zur Optimierung sowie

8.
Anwenden von Präsentationstechniken.



 

Zitierungen von § 8 BAProNotFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BAProNotFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProNotFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProNotFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Qualifikationsinhalten der in den §§ 4 bis 8 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt ...
§ 3 BAProNotFPrV Inhalt der Prüfung
... § 7, 5. Prüfungsbereich „Führung und Zusammenarbeit" nach § 8 ...
§ 11 BAProNotFPrV Mündliche Prüfung
... Fachgesprächs wird auf Grundlage der Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereiches nach § 8 gestellt. In beiden Fachgesprächen können Qualifikationsinhalte nach den ...