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§ 7 - BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)

V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 29; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.02.2023; FNA: 2129-63-5 Umweltschutz
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§ 7 Maßgeblicher Preis



1Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate dem Festpreis, der für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt wurde. 2Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026 entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate für das jeweilige Abrechnungsjahr dem volumengewichteten Durchschnitt der Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in dem jeweiligen Abrechnungsjahr.

 
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Zitierungen von § 7 BEDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BEDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BEDV Kompensationsbetrag
... das Abrechnungsjahr maßgebliche Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach § 7 ...