§ 7 Verselbstständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen
1Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. 2Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
interne Verweise§ 107 BPersVG Stufenvertretungen ... 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend. (2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und ...
§ 116 BPersVG Deutsche Welle ... Welle werden von der Intendantin oder dem Intendanten einer Dienststelle zugeordnet. § 7 ist nicht anzuwenden. (2) Die Beschäftigten in beiden Dienststellen ...
Zitat in folgenden NormenWahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
§ 4 BPersVWO Vorabstimmungen (vom 15.06.2021) ... die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle ( § 7 des Gesetzes) werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen ...
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