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§ 7 - BSI-Gesetz (BSIG)

Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Geltung ab 20.08.2009; FNA: 206-2 Öffentliche Informationstechnik
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§ 7 Warnungen



(1) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt

1.
die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:

a)
Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten,

b)
Warnungen vor Schadprogrammen,

c)
Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten und

d)
Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten.

2.
Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.

2Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.

(1a) 1Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. 2Diese Informationspflicht besteht nicht,

1.
wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird oder

2.
wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.

3Soweit entdeckte Sicherheitslücken oder Schadprogramme nicht allgemein bekannt werden sollen, um eine Weiterverbreitung oder rechtswidrige Ausnutzung zu verhindern oder weil das Bundesamt gegenüber Dritten zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, kann es den Kreis der zu warnenden Personen einschränken. 4Kriterien für die Auswahl des zu warnenden Personenkreises nach Satz 3 sind insbesondere die besondere Gefährdung bestimmter Einrichtungen oder die besondere Zuverlässigkeit des Empfängers.

(2) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen. 2Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 7 BSIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
aktuell vorher 25.07.2015Artikel 1 IT-Sicherheitsgesetz
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1324
aktuellvor 25.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4b BSIG Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik (vom 01.12.2021)
... erforderlich ist, 2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 7 zu warnen und zu informieren, 3. Bundesbehörden gemäß § 4 Absatz 2 ...
§ 7a BSIG Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik (vom 28.05.2021)
... dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt ...
§ 9c BSIG Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen (vom 28.05.2021)
... erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 7 bleibt davon ...
§ 13 BSIG Berichtspflichten (vom 28.05.2021)
... die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 7 Absatz 1a ist entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium des Innern, für ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung (BSI-ITSiKV)
V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4978
§ 5 BSI-ITSiKV Antragsprüfung
...  2. Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer Warnung oder Information nach den §§ 7 oder 7a des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 9c Absatz 8 des BSI-Gesetzes ...
§ 13 BSI-ITSiKV Informationen für Verbraucher
... des Bundesamtes veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen der §§ 7 und 7a des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

IT-Sicherheitsgesetz
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
Artikel 1 ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden." 5. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Zur Erfüllung ... für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist." 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Untersuchung der Sicherheit ... die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. § 14 ...

Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... erforderlich ist, 2. die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 7 zu warnen und zu informieren, 3. Bundesbehörden gemäß § 4 Absatz ... und -entschädigungsgesetzes finden entsprechende Anwendung." 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Zuvor ist dem Hersteller mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. § 7 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." 11. Nach § 7a werden die folgenden §§ 7b bis 7d ... Produkte erfordern eine sofortige Maßnahme. Die Befugnis des Bundesamtes zur Warnung nach § 7 bleibt davon unberührt." 21. § 10 wird wie folgt geändert:  ... folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Absatz 1a ist entsprechend anzuwenden." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ...