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§ 4 - BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 06.12.2025; FNA: 206-9 Öffentliche Informationstechnik
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§ 4 Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesamt ist die zentrale Meldestelle für die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Bundesverwaltung in Angelegenheiten der Sicherheit in der Informationstechnik.
(2) Das Bundesamt hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe
- 1.
- alle für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik erforderlichen Informationen, insbesondere zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweise, zu sammeln und auszuwerten,
- 2.
- die Einrichtungen der Bundesverwaltung unverzüglich über die sie betreffenden Informationen nach Nummer 1 und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge zu unterrichten,
- 3.
- den Einrichtungen der Bundesverwaltung Empfehlungen zum Umgang mit den Gefahren bereitzustellen.
(3) Ausgenommen von den Unterrichtungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 sind Informationen, die aufgrund von Regelungen zum Geheimschutz oder Vereinbarungen mit Dritten nicht weitergegeben werden dürfen oder deren Weitergabe im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Stellung eines Abgeordneten des Bundestages oder eines Verfassungsorgans oder der gesetzlich geregelten Unabhängigkeit einzelner Stellen stünde.
Zitierungen von § 4 BSIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BSIG Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
... 13 zu warnen und zu informieren, 3. Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten, 4. besonders wichtige ...
§ 7 BSIG Kontrolle der Kommunikationstechnik des Bundes, Betretensrechte
... verbinden. Für die Mitteilung an Stellen außerhalb des Betreibers gilt § 4 Absatz 3 entsprechend. Das Bundesamt kann im Benehmen mit dem oder der ...
§ 10 BSIG Anordnungen von Maßnahmen zur Abwendung oder Behebung von Sicherheitsvorfällen
... zuständigen Ressorts zu übermitteln. Für die Berichterstattung gilt § 4 Absatz 3 ...
§ 36 BSIG Rückmeldungen des Bundesamtes gegenüber meldenden Einrichtungen
... um eine Einrichtung der Bundesverwaltung, gilt für die Information der Öffentlichkeit § 4 Absatz 3 ...
§ 42 BSIG Auskunftsverlangen
... zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von ...
§ 43 BSIG Informationssicherheitsmanagement
... § 32 ergebenden Meldepflichten hinaus, Einrichtungen der Bundesverwaltung Informationen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bekannt, die für die Erfüllung von Aufgaben oder für die Sicherheit der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 12 NIS2-RLUG Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)" durch ...
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