Artikel 7 - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 7 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2020 BUKG § 3, § 9, § 10, § 12, § 14, § 15

Das Bundesumzugskostengesetz vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern."

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder des Berechtigten (§ 6 Absatz 3 Satz 2) werden erstattet, pro Kind jedoch höchstens 20 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen. Sie beträgt

1.
für Berechtigte 15 Prozent,

2.
für jede andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, 10 Prozent

des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Bei Berechtigten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, beträgt die Pauschvergütung 3 Prozent des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 13. Die Pauschvergütung nach Satz 2 wird gewährt, wenn das Umzugsgut aus Anlass einer vorangegangenen Auslandsverwendung untergestellt war."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

d)
Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) Für eine umziehende Person kann für denselben Umzug nur eine Pauschvergütung gewährt werden. Ist eine Person zugleich Berechtigter und andere Person im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 1, wird der Pauschbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gewährt."

4.
In § 12 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung" durch die Wörter „Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," ersetzt.

5.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen" durch die Wörter „Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen für Auslandsumzüge durch Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen," ersetzt.

6.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminister des Innern" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung."

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Zitierungen von Artikel 7 BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 BesStMG Inkrafttreten
... die Artikel 2 sowie 9 Nummer 50 Buchstabe a treten am 1. März 2020 in Kraft. (5) Artikel 7 tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. (6) Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 ...


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