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§ 7 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)

Artikel 1 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 24.06.2020; FNA: 27-8 Auswärtiger Dienst
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§ 7 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin



Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin beim Bundesamt sind bis zum 31. Dezember 2021 erstmals zu wählen.

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