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§ 7 - Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO)

Artikel 1 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Geltung ab 07.10.2018; FNA: 9502-22 Schiffssicherheit
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§ 7 Fahrtauglichkeitsbescheinigung



(1) Die technische Zulassung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers zum Verkehr wird durch eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nachgewiesen. Als Fahrtauglichkeitsbescheinigungen gelten:

1.
ein Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,

2.
ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN,

3.
ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Unionszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,

4.
ein Attest für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN,

5.
die Anlage „Traditionsfahrzeug" zum Unionszeugnis nach Kapitel 24 nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt V ES-TRIN,

6.
ein Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,

7.
ein vorläufiges Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN,

8.
ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffsattest für den Rhein nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,

9.
ein Fährzeugnis nach dem Muster 3 Anhang V,

10.
ein vorläufiges Fährzeugnis nach dem Muster 4 Anhang V.

(2) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, die auf den in Anhang I genannten Wasserstraßen verkehren, müssen für die befahrene Zone folgende gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitführen:

1.
auf dem Rhein

a)
ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder

b)
ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Unionszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt, dass sie den technischen Vorschriften des ES-TRIN, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in Buchstabe a genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen; die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN bleiben unberührt,

2.
auf den anderen Wasserstraßen

a)
ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder

b)
ein Schiffsattest.

(3) Die Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen zum Befahren der Zonen 1 und 2 sowie der erleichterten Anforderungen zum Befahren der Zonen 3 und 4 ist nachzuweisen

1.
entweder im Unionszeugnis und im zusätzlichen Unionszeugnis oder

2.
für Schiffe, für die ein Schiffsattest erteilt worden ist, durch ein zusätzliches Unionszeugnis.

(4) Für Fähren ist die Zulassung zum Verkehr durch ein Fährzeugnis nachzuweisen.

(5) Seeschiffe, auf die

1.
das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis mitführen,

2.
das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen nicht anzuwenden ist, müssen

a)
die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und

b)
hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Anforderungen dieser Übereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleisten,

3.
das MARPOL anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) mitführen,

4.
das MARPOL nicht anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige entsprechende Zeugnis mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist.

(6) Seeschiffe und schwimmende Geräte, die für den Einsatz im Küsten- oder Seebereich zugelassen sind und in der Zone 3 außer der Elbe im Hamburger Hafen und in der Zone 4 verkehren, müssen das jeweils gültige Attest für Seeschiffe auf dem Rhein nach dem Muster in Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN mitführen, wenn sie nicht das jeweils gültige Unionszeugnis oder Schiffsattest mitführen. Sofern Seeschiffe und schwimmende Geräte ausschließlich außerhalb des Rheins fahren, ist die Überschrift wie folgt anzupassen:

 
„Attest für Seeschiffe außerhalb des Rheins".



 

Zitierungen von § 7 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BinSchUO Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
... Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 erteilt. (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt prüft nach ...
§ 19 BinSchUO Gültigkeitsdauer einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung (vom 18.01.2022)
... von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe eines der in § 7 Absatz 5 und 6 aufgeführten und gültigen internationalen oder nationalen Zeugnisse festgelegt.  ...
§ 35 BinSchUO Pflichten des Schiffsführers, Eigentümers, Ausrüsters oder Bevollmächtigten (vom 18.01.2022)
... schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen wird, wenn die nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen ... Anlage oder einen Schwimmkörper nur führen, wenn 1. sich die jeweils nach § 7 vorgeschriebenen und für die befahrene Zone gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigungen an ...
Anhang V BinSchUO (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Nummer 9 und 10 und § 9 Absatz 1) Nationale Muster (vom 07.12.2021)
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... oder Änderung der Bescheinigung über die Besatzung §§ 7 , 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. § 96 Absatz 1 BinSchPersV ...

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
Artikel 2 V. v. 18.09.1998 BGBl. I S. 3013, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
Anlage 1a SchSV (zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen (vom 07.03.2020)
... zum Kirchturm Cappel nur mit einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), jeweils mit einem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Zone 2-See oder Zone ...

Verordnung über die Küstenschifffahrt
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2555; zuletzt geändert durch Artikel 2 § 11 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
§ 2 KüSchV (vom 07.10.2018)
... im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingetragen sind und die nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung für die Zone 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
... Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeits- bescheinigung §§ 7 , 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. Anhang VI § ... Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450)" durch die Wörter „nach den §§ 5, 6 oder 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt. § 12 Änderung ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung
V. v. 09.09.2019 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 2. BinSchKostVÄndV
... keitsbescheinigung sowie die Erteilung der Bescheinigung über die Besatzung §§ 7 , 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. Anhang VI § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Binnenschifffahrtskostenverordnung (BinSchKostV)
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019)
... keitsbescheinigung sowie die Erteilung der Bescheinigung über die Besatzung §§ 7 , 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3 BinSchUO i. V. m. Anhang VI § 1.01 ...