(1) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Röntgenaufnahmen durch
- a)
- zwei Personen gemäß § 2 Absatz 1 oder
- b)
- eine Person gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 und eine Person gemäß § 2 Absatz 1
unabhängig voneinander befundet werden und
- 2.
- bei der Befundung die Voraufnahmen, die bei der vorangegangenen Untersuchung zur Früherkennung von Brustkrebs erstellt worden sind, einbezogen werden.
2Im Falle einer Befundung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b müssen die Röntgenaufnahmen zusätzlich durch eine weitere Person gemäß
§ 2 Absatz 1 unabhängig befundet werden.
(2) 1Wenn eine Röntgenaufnahme von mindestens einer Person nach Absatz 1 als auffällig mit Abklärungsbedarf befundet worden ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass
- 1.
- die Röntgenaufnahmen mindestens von den jeweils befundenden Personen nach Absatz 1 gemeinsam abschließend beurteilt werden und
- 2.
- weitere Untersuchungen zur Abklärung des Befundes unter seiner Verantwortung durchgeführt werden können.
2Im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist zusätzlich mindestens eine weitere Person gemäß
§ 2 Absatz 1 zur abschließenden Beurteilung hinzuzuziehen.
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V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 59