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§ 8 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-75 Berufliche Bildung

§ 8 Form und Ablauf der Prüfung



(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Betriebsmanagement" nach § 3 Nummer 1 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 9 Absatz 1 bis 3,

2.
ein Rollenspiel nach § 9 Absatz 4 und 5.

(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Projektmanagement" nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in

1.
eine schriftliche Prüfung nach § 10 Absatz 1 und 2,

2.
eine Präsentation und ein Fachgespräch nach § 10 Absatz 3.

(3) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.

(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.