Artikel 7 - Bürgergeld-Gesetz (BürgerGG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BVG § 25d, § 25f, § 27a

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „Aufwandsentschädigungen nach § 1835a" durch die Wörter „Aufwandspauschalen nach § 1878" ersetzt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden angefügt:

„4.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,

5.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,

6.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro kalenderjährlich nicht übersteigen und

7.
Erbschaften."

2.
§ 25f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „und 9" durch die Angabe „, 9 und 10" ersetzt.

b)
In Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „20 Prozent" durch die Angabe „35 Prozent" ersetzt.

3.
In § 27a Satz 2 werden nach den Wörtern „des Dritten Kapitels" die Wörter „und die §§ 134 und 140" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 7 Bürgergeld-Gesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 BürgerGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BürgerGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

28. KOV-Anpassungsverordnung (28. KOV-AnpV)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
Artikel 1 28. KOV-AnpV Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die ...


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