Das
Publizitätsgesetz vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 315a" durch die Angabe „§ 315e" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „50.000 Euro" durch die Angabe „100.000 Euro" ersetzt.
- 3.
- In § 17 Nummer 1a wird die Angabe „§ 315a Abs. 1" durch die Angabe „§ 315e Absatz 1" ersetzt.
- 4.
- In § 20 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1" durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.
- 5.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die
§§ 11,
13,
17 und
20 in der Fassung des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr."
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637