(1)
1Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage
2 Spalte 3 auf diese Vorschrift verwiesen wird, an den in §
5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis abgibt oder für diesen bereitstellt, hat der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.
2Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- Inhaber einer Erlaubnis nach § 6,
- 2.
- Apotheken.
(2)
1In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach §
6 Absatz 2 erfüllt.
2Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 12 ChemVerbotsV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.07.2017) ... 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 14 Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht ...
§ 14 ChemVerbotsV Übergangsvorschriften (vom 01.01.2019) ... (2) Eine nach früheren Rechtsvorschriften abgegebene Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort. (3) Der Nachweis ... Anzeige, die einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 entspricht, gilt nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 fort. (3) Der Nachweis der Qualifikation nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 gilt als ...
Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien
V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389