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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2023 aufgehoben

§ 7 - Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)

V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Geltung ab 30.09.2021; FNA: 2126-13-33 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Vorlage- und Übermittlungspflichten



(1) 1Erfolgt die Einreise aus einem Virusvariantengebiet mittels eines Beförderers, ist diesem vor der Beförderung ein Testnachweis auf dessen Anforderung hin zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. 2Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr kann die Vorlage abweichend von Satz 1 auch noch während der Beförderung erfolgen. 3Das Vorliegen einer Ausnahme von § 5 ist auf Verlangen des Beförderers glaubhaft zu machen.

(2) 1Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ist ein Testnachweis mitzuführen und der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung vorzulegen. 2Das Vorliegen einer Ausnahme von § 5 ist auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen. 3Für Personen, die zum Zwecke einer Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, kann auch der Arbeitgeber oder ein sonstiger Dritter den Nachweis nach Satz 1 erbringen. 4Bei einer Einreise aus einem Schengen-Staat erfolgt die Anforderung der Vorlage der Nachweise stichprobenhaft anlässlich grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung. 5Bei einer Einreise, die nicht aus einem Schengen-Staat erfolgt, erfolgt die Anforderung im Rahmen der Einreisekontrolle.





 

Frühere Fassungen von § 7 CoronaEinreiseV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.01.2023Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 06.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 4
aktuell vorher 31.05.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
vom 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2
aktuellvor 31.05.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 CoronaEinreiseV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CoronaEinreiseV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaEinreiseV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 CoronaEinreiseV Ordnungswidrigkeiten (vom 07.01.2023)
...  4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, 5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
Artikel 1 8. CoronaEinreiseVÄndV
... eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 7 Absatz 4 Satz 1" gestrichen. 5. § 5 wird folgender Satz angefügt:  ... 3 und 4 gelten" durch die Angabe „§ 4 gilt" ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaEinreiseVÄndV (vom 31.05.2022)
... als solches eingestuft wird oder 2. die einreisende Person einen Impfnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermittelt, der ausweist, dass die Person ... einreisen oder 2. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...