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§ 7 - Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz (DECHPolVtrUG)

§ 7 Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung



(1) 1Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann gegen die Bewilligung der Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Bewilligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. 2Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

(2) 1Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. 2Gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs kann die betroffene Person innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch abhilft.

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Zitierungen von § 7 DECHPolVtrUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DECHPolVtrUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DECHPolVtrUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DECHPolVtrUG Bewilligung der Vollstreckung
... rechtskräftig und die Geldforderung vollstreckbar wird, soweit kein Einspruch nach § 7 Absatz 1 eingelegt wird, 2. die Aufforderung an die betroffene Person, die Geldforderung ...
§ 8 DECHPolVtrUG Gerichtliches Verfahren
... der Vollstreckung und gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs ( § 7 Absatz 2 ) ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. (2) Hilft die ... betroffenen Person nicht ab oder beantragt die betroffene Person eine gerichtliche Entscheidung ( § 7 Absatz 2 Satz 2 ), so entscheidet das nach Absatz 3 zuständige Amtsgericht. Das zuständige ...
§ 9 DECHPolVtrUG Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag der betroffenen Person
... Über den Einspruch der betroffenen Person ( § 7 ) entscheidet das Gericht durch Beschluss. (2) Sind Vorschriften über die ... (6) Über den Antrag der betroffenen Person auf gerichtliche Entscheidung ( § 7 Absatz 2 Satz 2 ) entscheidet das Gericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit
G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Artikel 2 DECHPolVtrEG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „IRG" die Wörter „oder § 7 Absatz 2 Satz 2 DECHPolVtrUG " ...