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§ 7 - Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV)

V. v. 29.09.2022 BGBl. I S. 1568 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4a G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 07.10.2022; FNA: 860-11-14 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Anforderungen an Interoperabilität



1Als interoperable Formate nach § 6 Absatz 1 gelten offene, international anerkannte Standards und vom Hersteller der digitalen Pflegeanwendung bereitgestellte Profile über offene, international anerkannte Standards. 2Der Hersteller muss von ihm bereitgestellte Profile nach Satz 1 zur freien Nutzung in einem anerkannten Verzeichnis veröffentlichen. 3Sobald Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind, kann der Hersteller auch diese verwenden.

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Zitierungen von § 7 DiPAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DiPAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiPAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 DiPAV Antragsinhalt
...  14. der Erfüllung der Anforderungen und Vorgaben nach den §§ 3 bis 11, 15. den in der digitalen Pflegeanwendung vorgesehenen Nutzerrollen,  ...
Anlage 2 DiPAV Fragebogen gemäß den §§ 6 und 7 (vom 26.03.2024)
... Pflegeanwendung exportieren? 1. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, die über die digitale Pflegeanwendung verarbeiteten Daten können ... Pflegeanwendung exportieren? 2. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, Pflegebedürftige können für ihre Versor- gung relevante ... Medizingeräten? 3. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, die digitale Pflegeanwendung ist in der Lage, Daten aus von ... genutzt werden? 4. § 6 Absatz 1 und § 7 Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität der digitalen ... tiert werden.       5. § 7 Ja, sofern der Hersteller eigene Profilierungen vorgenommen hat, sind diese in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 109a SGB XI Recht auf Interoperabilität (vom 26.03.2024)
... ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung . (3) Die Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen, die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digital-Gesetz (DigiG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101, 101a
Artikel 5 DigiG Änderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... ergibt sich aus den Interoperabilitätsanforderungen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 der Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung . (3) Die Pflegekassen und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen, die die private ...