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§ 7 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 7 Abschlagszahlungen



(1) 1Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. 2Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen.

(2) 1Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. 2Soweit sich die Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergeben, sind die Abschlagszahlungen in zwölf gleichen Teilen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten.

(3) 1Die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesrepublik Deutschland können eine Anpassung der Höhe und der Fälligkeit der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 dies erforderlich macht. 2Eine Anpassung kann insbesondere dann verlangt werden, wenn die Salden der Bankkonten über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb oder oberhalb der erforderlichen Liquidität liegen.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung der Salden der Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.



 

Zitierungen von § 7 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 EnFG Öffentlich-rechtliche Verträge
... Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den ... wird vertreten 1. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und 2. bei dem Vertrag ... nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7 ...
§ 66 EnFG Allgemeine Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... auf die Konten zu überführen. (4) Teil 3 ist mit Ausnahme von § 7 auch auf das Kalenderjahr 2022 entsprechend anzuwenden, wobei der auszugleichende Differenzbetrag ... auf den Anspruch nach § 6 Absatz 1 sollen im Kalenderjahr 2023 abweichend von § 7 Absatz 2 Satz 1 so bemessen werden, dass sie in diesem Jahr insgesamt dem für dieses Jahr in dem Bescheid ...