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§ 8 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 8 Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen



1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. 2Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. 3§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.



 

Zitierungen von § 8 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EnFG Ausgleichsanspruch (vom 01.01.2023)
... 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen. (2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der ...
§ 9 EnFG Öffentlich-rechtliche Verträge
... Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern ... für Wirtschaft und Klimaschutz und 2. bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Die ...