(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des
§ 4 Abs. 3 und des
§ 6 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.
(2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach
§ 4 Abs. 3 und
§ 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist.
(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.