Artikel 7 - Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)

Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2020 KHEntgG § 8

Dem § 8 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt:

 
„(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt."

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Zitierungen von Artikel 7 GKV-FKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GKV-FKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 3a 2. COVIfSGAnpG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I S. 604 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 2a Satz 2 ...


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