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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2022 aufgehoben

§ 7 - Gaspreisanpassungsverordnung (GasPrAnpV)

V. v. 08.08.2022 BAnz AT 08.08.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2022 BAnz AT 03.10.2022 V1
Geltung ab 09.08.2022; FNA: 754-3-7 Energieversorgung
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§ 7 Transparenz



Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die folgenden Angaben unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf seiner Internetseite monatlich zu veröffentlichen:

1.
die Gasbeschaffungsumlage in Cent je Kilowattstunde,

2.
die Berechnungsgrundlage und -systematik zur Prognose der Gasbeschaffungsumlage einschließlich der Methodik zur Ermittlung der Ausschüttungen,

3.
das Gesamtaufkommen der Gasbeschaffungsumlage,

4.
die aggregierten Prognosewerte für den laufenden Abrechnungsmonat und

5.
den monatlichen Saldo des Umlagekontos, sobald alle für die Veröffentlichung erforderlichen endgültigen Werte für den betreffenden Monat vorliegen.