§ 7 - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2017, abweichend siehe § 15; FNA: 2129-56-5 Umweltschutz
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§ 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union G. v. 23. Oktober 2020 BGBl. I S. 2232 m.W.v. 29. Oktober 2020

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Frühere Fassungen von § 7 GewAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2232

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Zitierungen von § 7 GewAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GewAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GewAbfV Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen
... diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von Abfallbehältern nach § 7 Absatz 2 ...
§ 13 GewAbfV Ordnungswidrigkeiten
... dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt oder 5. entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt. (2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2232
Artikel 5 AbfRRL-UG Folgeänderungen
... „§ 9 Absatz 2" durch die Angabe „§ 9a" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 3" ...


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