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§ 7 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 7 Förderquote und Bewirtschaftung



(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition.

(2) 1Der Bund stellt den Ländern die Finanzhilfe zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. 2Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher und fälliger Zahlungen benötigt werden. 3Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.

(3) 1Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Investitionsvorhaben. 2Diese sind unter enger Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu entwickeln und vorzuschlagen. 3Die Länder teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit,

1.
in welchen Fördergebieten nach § 2 die Investitionen getätigt werden,

2.
welche Förderbereiche nach § 4 Absatz 1 adressiert werden sowie

3.
welche Kriterien nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegen, anhand derer die Auswahl der Investitionen getroffen wurde.

(4) Die Länder stellen sicher, dass die geförderten Investitionen dauerhaft nach außen erkennbar als durch Finanzhilfen des Bundes geförderte Vorhaben gekennzeichnet werden.



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Frühere Fassungen von § 7 InvKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 InvKG Rückforderung
... einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 2 sowie der §§ 4 bis 8 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme ... des Bundes, mindestens aber mit 1 Prozent zu verzinsen. Werden Mittel entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 9 VGenVBG Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
... entsprechend anzuwenden." 2. In § 1 Absatz 3 Satz 3, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 3 Satz 3 , § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 17 Nummer 3, ...