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Änderung § 7 InvKG vom 24.07.2026

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§ 7 InvKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung
§ 7 InvKG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Förderquote und Bewirtschaftung


(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition.

(2) 1 Der Bund stellt den Ländern die Finanzhilfe zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. 2 Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher und fälliger Zahlungen benötigt werden. 3 Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Investitionsvorhaben. 2 Diese sind unter enger Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu entwickeln und vorzuschlagen. 3 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit,

(Text neue Fassung)

(3) 1 Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Investitionsvorhaben. 2 Diese sind unter enger Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu entwickeln und vorzuschlagen. 3 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit,

1. in welchen Fördergebieten nach § 2 die Investitionen getätigt werden,

2. welche Förderbereiche nach § 4 Absatz 1 adressiert werden sowie

3. welche Kriterien nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegen, anhand derer die Auswahl der Investitionen getroffen wurde.

(4) Die Länder stellen sicher, dass die geförderten Investitionen dauerhaft nach außen erkennbar als durch Finanzhilfen des Bundes geförderte Vorhaben gekennzeichnet werden.



(heute geltende Fassung)