Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
- 1.
- im Berufsausbildungsverhältnis,
- 2.
- außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§
8 bis 46 entsprechende Anwendung.
§ 58 JArbSchG Bußgeld- und Strafvorschriften (vom 01.01.2021) ... als der zugelassenen Weise beschäftigt, 3. (weggefallen) 4. entgegen § 7 Satz 1 Nr. 2 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Nr. 1, ein Kind, das der ... die Beschäftigung von Kindern, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, nach § 7 . (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend ...